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OLG Koblenz Beschluss vom 09.03.2015 - 11 WF 210/15

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Leitsatz (amtlich)

Die Ablehnung der Übersendung der Akten in die Kanzleiräume ist auch in einer Familienstreitsache nicht (mit der sofortigen Beschwerde) anfechtbar.

Normenkette

ZPO § 140; ZPO § 299; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 13 Abs. 4 S. 3

Verfahrensgang

AG Mainz (Beschluss vom 14.11.2014)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Mainz vom 14.11.2014 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 hat die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragt, ihr die Verfahrensakten zur Einsicht in ihre Kanzleiräume zu übersenden. Das hat das AG mit dem angefochtenen Beschluss ... abgelehnt ...

II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Das führt zu ihrer Verwerfung als unzulässig, § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Statthaft ist eine sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO lediglich dann, wenn - wie hier nicht - dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder es sich (Nr. 2) um eine solche, eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde, Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Das soll (nur) die Entscheidungen - außerhalb der Hauptentscheidung - anfechtbar sein lassen, die rechtliches Gehör nachhaltig zu beeinträchtigen in der Lage sind.

§ 299 ZPO bestimmt die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde i.S.v. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht (s.o.). Es handelt sich aber auch nicht um eine nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbare Entscheidung. Zwar ist die Versagung der Akteneinsicht als solche nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbar (OLG Celle, Beschl. v. 2.2.2012 - 4 W 17/12, juris m.w.N., Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl. 2014 Rz. 2 zu § 299). Vorliegend hat das AG jedoch nicht die Akteneinsicht verwehrt ("Ob"), s...

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