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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 299 ZPO – Akte ... / B. Akteneinsichtsrecht der Parteien (Abs 1).

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 3

Berechtigte sind (nur bis zum Verfahrensabschluss – BGH GRUR 21, 1555 Rz 11; NJW 15, 1827 Rz 11) die Parteien (§ 50 Rn 2), also die behaupteten Träger des im laufenden Prozess streitigen Rechts sowie diejenigen, die über ein fremdes Recht im eigenen Namen streiten (Prozessstandschaft) und ihr jeweils Bevollmächtigter (§§ 79, 83 II); dieser hat seine Vollmacht zu belegen. Nach der Rechtskraft des Urteils richtet sich ihr Einsichtsrecht nach Abs 2, da Abs 1 der Prozessführung dient (BGH NJW 15, 1827 [BGH 29.04.2015 - XII ZB 214/14] Rz 11; München 20.5.09 – 9 VA 5/09 zur gerichtlichen Mediationsakte; aA St/J/Thole Rz 10). In den Grenzen des Missbrauchs kann Akteneinsicht auch mehrfach verlangt werden. Berechtigt ist auch der Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren (Hambg OLGR Hambg 01, 315; einschr St/J/Thole Rz 10; Zö/Greger Rz 2: erst ab tatsächlicher Beteiligung, differenzierend Rostock 23.9.10 – 3 W 159/10: ausnw keine Recht auf Akteneinsicht, wenn ansonsten der Verfahrenszweck [zB Überraschungseffekt] gefährdet würde). Es gibt nach Abs 1 kein vorprozessuales Recht auf Akteneinsicht. Darum hat der nur potenzielle Antragsteller im Verfahren der einstweiligen Verfügung, in dem eine Schutzschrift eingereicht worden ist, kein Einsichtsrecht schon vor Stellung seines Verfügungsantrags (MüKoZPO/Prütting Rz 29; Wieczorek/Schütze/Assmann Rz 9). Der Partei gleich steht wegen der Wirkungen nach § 67 der Streithelfer (§§ 66 ff; vgl Ddorf 20.7.20 – I-2 U 33/18; Hambg 15.11.16 – 14 W 70/16) sowie der dem Prozess beigetretene Streitverkündete (vgl § 74). Nach einem durchgeführten Vollstreckungsverfahren steht der durch einen Titel legitimierte Gläubiger, der eine eidesstattliche Versicherung seines Schuldners nach § 903 gg sich gelten lassen muss, einem Verfahrensbeteil...

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