Gesetzestext
1Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. 2§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
A. Zweck.
Rn 1
§ 296, der das Verfahren zwischen der Klagebegründung und der (letzten) mündlichen Verhandlung (oder was dem gleichsteht; Rn 4) regelt, wird durch den verfassungskonformen § 296a (BVerfG NJW 85, 3005) flankiert. § 296a unterstreicht die Prozessförderungspflicht (§ 296 Rn 1), schützt das rechtliche Gehör des Gegners, entspricht dem Grundsatz der Mündlichkeit und der Verhandlungsmaxime, dient der Prozesswirtschaftlichkeit und gewährt, dass das Gericht nach bei Entscheidungsreife (§ 300) zu bestimmendem Verhandlungsschluss bis zum Verkündungstermin (§ 311 IV) ungestört die Entscheidung absetzen kann (Zö/Greger Rz 1).
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
§ 296a erfasst – wie § 296 – Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 296 Rn 6 f). Nicht erfasst sind Sachanträge, die ohnehin gem §§ 256 II, 261 II, 297 in der mündlichen Verhandlung zu stellen sind (BGH NJW 00, 2512, 2513 [BGH 19.04.2000 - XII ZR 334/97]; BGH 7.11.17 – XI ZR 529/17 Rz 6; 19.3.09 – IX ZB 152/08), rein prozessuale Gesuche (BGH NJW 20, 1973 [BGH 12.03.2020 - VII ZR 55/19] Rz 26) oder bloße Rechtsausführungen (§ 296 Rn 20), wobei diese, wenn sie neu sind und das Gericht ihnen folgen will, dem Gegner mitzuteilen sind und uU die Verhandlung wieder zu eröffnen ist (§ 296 Rn 23; BAG NJW 09, 1163, 1164 [BAG 18.12.2008 - 6 AZN 646/08]).
Rn 3
Der Angriff selbst ist wie eine Klageerweiterung oder -rücknahme oder eine Widerklage nicht von § 296a erfasst (§ 296 Rn 7). Sachanträge müssen aber ohnehin spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt werden (Rn 2, BGH 27.10.11 – III ZR 235/10). Geht unzulässiger Weise nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein entspr S...