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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 283 ZPO – Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners.

Dr. Herbert Geisler
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Gesetzestext

 

1Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. 2Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Als Ausn zum verbotenen Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gem § 296a hat eine Partei anstatt der sonst notwendigen Vertagung (§ 227) die Möglichkeit noch nachträglich zu erwidern zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs.

B. TB-Voraussetzungen.

 

Rn 2

§ 283 gilt im Anwaltsprozess (§ 129 I), im Parteiprozess nur gem § 129 II. Im Verfahren der einstw Vfg kann Schriftsatznachlass nicht gewährt werden (Stuttg 5.1.17 2 U 95/16 juris).

I. Vorbringen des Gegners.

 

Rn 3

Betrifft neue Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 282) im vorbereiteten Schriftsatz, nicht: bloße Rechtsausführungen, Beweiswürdigung, uU bloßes Bestreiten. Bezieht sich nicht auf das, was – ausnw – dazu nach § 283 von der Gegenpartei noch vorgetragen wird (LG Hannover 23.3.11 23 O 15/09 juris).

II. Nicht rechtzeitig.

 

Rn 4

Dies ist die Mitteilung, wenn die Schriftsatzfrist (§ 132) oder Prozessförderungspflicht (§ 282 II) nicht beachtet sind.

III. Keine Erklärungsmöglichkeit.

 

Rn 5

Die überraschte Partei kann die Einlassung nicht einfach verweigern (Braunschw OLGR 95, 146), fehlende Information des Bevollmächtigten geht zu ihren Lasten (LG Berlin NJW 04, 781 [LG Berlin 02.10.2003 - 5 O 499/02]).

IV. Antrag.

 

Rn 6

Der Antrag muss von der überraschten Partei gestellt werden, nicht vom Gegner. Gericht soll Antragstellung anregen (Köln VersR 89, 278).

V. Entscheidung.

 

Rn 7

Über den beantragten Schriftsatznachlass ist bereits im Termin zu entscheiden,...

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Zivilprozessordnung / § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
Zivilprozessordnung / § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners

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