Gesetzestext
1Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. 2Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
A. Begriff und benachbarte Phänomene.
Rn 1
§ 292 stellt klar, dass gesetzliche Vermutungen grds widerlegbar sind und Ausn vom Gesetz ausdrücklich angeordnet werden müssen. Die Wirkung einer gesetzlichen Vermutung besteht darin, dass die vermutete Tatsache nicht mehr beweisbedürftig ist. Insoweit besteht eine Parallele zu den nicht bestrittenen Behauptungen (§ 138 III), dem Geständnis (§ 288) und den offenkundigen Tatsachen (§ 291). Abzugrenzen sind die gesetzlichen Vermutungen des § 292 von den unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutungen, den Fiktionen, den Auslegungsregeln, den sog Vermutungsverträgen (§ 286 Rn 109) und den von der Rspr häufig herangezogenen sog tatsächlichen Vermutungen.
Rn 2
Nicht unter § 292 fallen zunächst bereits dem Wortlaut nach solche Vermutungen, die vom Gesetz als unwiderlegbar ausgestaltet sind. Sie finden sich zB in §§ 39, 267 und 547, § 344 HGB und va in § 1566 I und II BGB sowie in § 1361b IV BGB. Sie haben keine beweisrechtliche Funktion, verändern also insb nicht die Verteilung der objektiven Beweislast, sondern ordnen lediglich eine bestimmte prozessuale oder materiell-rechtliche Rechtsfolge an (St/J/Thole Rz 3). Ist die Vermutungsbasis unstr oder bewiesen, greift zwingend die jeweilige Vermutung ein, und zwar unabhängig davon, ob die Vermutung im Einzelfall mit der Wirklichkeit übereinstimmt oder nicht. Dadurch unterscheiden sie sich von den Fiktionen, wie sie etwa in den §§ 108 II 2, 119 II, 177 II 2, 892, 893 und 1923 II BGB enthalten sind. Bei ihnen steht von vornherein fest, dass die mit ihnen bezweckte Gleichstellung von...