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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 288 ZPO – Gerichtliches Geständnis.

Dr. Hans-Willi Laumen
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Gesetzestext

 

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

A. Begriff und Abgrenzungen.

 

Rn 1

Das gerichtliche Geständnis ist die innerhalb eines Rechtsstreits abgegebene Erklärung einer Partei, dass eine von der anderen Partei behauptete Tatsache wahr ist (BGH NJW-RR 15, 1322, 1323 [BGH 30.04.2015 - IX ZR 1/13] Rz 15). Sie erklärt damit ihr Einverständnis, dass die entspr Tatsache zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden kann. Mit einem Geständnis entfällt also die Beweisbedürftigkeit der betreffenden Tatsache (Gehrlein MDR 16, 1). Die zugestandene Tatsache bindet das Gericht (Ausn Rn 8) und ist für die gestehende Partei unwiderruflich (Ausn § 290). Als Prozesshandlung müssen die allg Prozesshandlungsvoraussetzungen (Einl Rn 51) vorliegen. Außerdem ist das Geständnis damit bedingungsfeindlich, es sei denn, es handele sich um eine innerprozessuale Bedingung (BGH NJW-RR 03, 1145, 1146 [BGH 25.02.2003 - X ZR 240/00]). Bezieht sich das Geständnis auf eine dem Gestehenden ungünstige Tatsache, die der Gegner noch gar nicht behauptet hat, so tritt die Geständniswirkung erst ein, wenn sich der Gegner diese Tatsache ausdrücklich, stillschweigend oder nur hilfsweise zu Eigen macht (BGH NJW-RR 94, 1405 [BGH 15.12.1993 - VIII ZR 197/92]). Bis dahin kann es jederzeit widerrufen werden. Es handelt sich dann um ein sog antizipiertes oder vorweggenommenes Geständnis (ausf Orfanides FS Baumgärtel 90, 427 ff). Ein gerichtliches Geständnis ist nur in einem Verfahren mit Beibringungsgrundsatz denkbar, nicht aber bei Geltung des Untersuchungsgru...

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Zivilprozessordnung / § 288 Gerichtliches Geständnis
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