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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 290 ZPO – Widerruf des Geständnisses.

Dr. Hans-Willi Laumen
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Gesetzestext

 

1Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wavhrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. 2In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift stellt klar, dass der Widerruf eines Geständnisses nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen möglich ist. Da es sich um eine Prozesshandlung handelt, kommt die Möglichkeit einer Anfechtung des Geständnisses nach §§ 119 ff BGB von vornherein nicht in Betracht. § 290 betrifft nur das gerichtliche Geständnis. Ein außergerichtliches Geständnis (§ 288 Rn 2) kann ohne weiteres widerrufen werden. Das Gleiche gilt für ein vorweggenommenes Geständnis, solange es nicht bindend geworden ist (§ 288 Rn 1). Hat der Prozessbevollmächtigte oder der Beistand das Geständnis abgegeben, so kann es die anwesende Partei gem § 85 I 2 bzw § 90 II unabhängig von den Voraussetzungen des § 290 widerrufen. Möglich ist ferner ein Widerruf des Geständnisses mit Einverständnis des Gegners, was aber in der Praxis kaum vorkommen dürfte. Keine entspr Anwendung kann § 290 auf ein Anerkenntnis iSd § 307 (BGHZ 80, 389, 393 = NJW 81, 2193, 2194) und einen Klageverzicht gem § 306 finden.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 290 ergibt, trägt die widerrufende Partei die volle Beweislast für die Unwahrheit der zugestandenen Tatsache. Ansonsten nach materiellem Recht bestehende Beweiserleichterungen kommen ihr dabei nicht zugute (Frankf MDR 82, 329). Sie muss ferner beweisen, dass das unwahre Geständnis durch einen Irrtum veranlasst worden ist. Irrtum ist die unbewusste Unkenntnis des wirklichen Sachverhalts (Zö/Greger Rz 2). Gleichgültig ist dabei die Art des Irrtums, dh Rechts- oder Tatsachenirrtum, ent...

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Zivilprozessordnung / § 290 Widerruf des Geständnisses
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