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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 306 ZPO – Verzicht.

Prof. Dr. Christoph Thole
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Gesetzestext

 

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift trägt der Dispositionsmaxime der Parteien Rechnung; das Verzichtsurteil führt zugleich zu einer prozessökonomischen und rkr Erledigung des Verfahrens ohne weitere Sachaufklärung. Der Klageverzicht enthält die prozessrechtliche Erklärung an das Gericht, dass der geltend gemachte prozessuale Anspruch ganz oder zT nicht besteht (R/S/G § 131 Rz 69). Er hat sein Gegenstück im Anerkenntnis des § 307, dessen Wirksamkeitsvoraussetzungen sich weitgehend mit den Voraussetzungen des § 306 decken. Während sich der Klageverzicht als Zurücknahme der aufgestellten Rechtsbehauptung darstellt (ThoPu/Reichold Rz 1), räumt der Beklagte mit dem Anerkenntnis umgekehrt das Bestehen des Anspruchs ein.

B. Voraussetzungen.

I. Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch.

1. Abgrenzung zum privatrechtlichen Verzicht.

 

Rn 2

Der Klageverzicht erfolgt durch eine einseitige Erklärung ggü dem Prozessgericht, auch dem Vorsitzenden der KfH (§ 349 II Nr 4) und dem vorbereitenden Einzelrichter (§ 527 III Nr 2), nicht aber ggü dem beauftragten Richter, vor dem es keine mündliche Verhandlung gibt (§ 128 I), und auch nicht vor dem ersuchten Richter. Der Klageverzicht iSd § 306 ist vom Verzicht im materiell-rechtlichen Recht sorgfältig zu unterscheiden. Der privatrechtliche Verzicht, der das gegenständliche Recht vernichtet, kommt, soweit er auf einem Erlass (§ 397 BGB) beruht, nur konsensual und nach näherer Maßgabe der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regeln zustande. Der Verzicht iSd § 306 stellt sich demgegenüber nach hM als eine reine Prozesshandlung dar, die nur bei Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen, aber ungeachtet materiell-rechtlicher Gültigkeitsvoraussetzungen wirksam ist (BGH WRP 11, 1064...

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Zivilprozessordnung / § 306 Verzicht
Zivilprozessordnung / § 306 Verzicht

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