Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 25.02.2003 - X ZR 240/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit unter eine innerprozessuale Bedingung gestellten Tatsachenvortrags. Geständnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Geständnisse im Sinne des § 288 ZPO sind in der Regel unzulässig, soweit sie unter eine Bedingung gestellt sind. Dies gilt jedoch wegen der Verpflichtung zu vollständigem und wahrheitsgemäßem Vortrag sowie zur Förderung des Prozesses grundsätzlich nicht für Tatsachenbehauptungen oder Zugeständnisse, die an innerprozessuale Bedingungen geknüpft werden.

 

Normenkette

ZPO § 288

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 09.11.2000; Aktenzeichen 14 U 8/00)

 

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger und der Beklagten wird das am 9. November 2000 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister und Miterben zu je ¼ am Nachlaß ihrer am 1. März 1997 verstorbenen Mutter. Der geldwerte Nachlaß befindet sich auf einem Konto, das die Parteien als Erbengemeinschaft gemeinsam unterhalten.

Auf dieses Konto ist nach dem Vorbringen der Kläger unter anderem der Erlös aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung, die der Mutter der Parteien gehört hatte, geflossen.

Am gleichen Tag, an dem auch der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung notariell beurkundet wurde, machte die Mutter der Parteien den Klägern ein notarielles Schenkungsversprechen in Höhe von je 90.000,– DM, das diese annahmen. Die Klägerin zu 1, die zu dieser Zeit Betreuerin ihrer Mutter war, gab die im Schenkungsvertrag enthaltenen Erklärungen zugleich als Betreuerin ihrer Mutter ab. Die Schenkungsurkunde trägt nach Darstellung der Kläger ein von der Erblasserin persönlich stammendes Zeichen; die Parteien streiten darüber, ob dieses eine Unterschrift im Rechtssinne darstellt und von der Erblasserin eigenhändig oder in der Weise niedergelegt worden ist, daß die Klägerin zu 1 ihr dabei die Hand geführt hat.

Mit ihrer Klage haben die Kläger von den Beklagten in Erfüllung der Schenkung die Einwilligung in die Auszahlung von je 90.000,– DM von dem Konto der Erbengemeinschaft verlangt. Die Beklagten haben aus verschiedenen Gründen die Wirksamkeit des Schenkungsversprechens in Abrede gestellt und insbesondere geltend gemacht, die Schenkung sei wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit der Erblasserin und wegen Beeinträchtigungsabsicht (§ 2287 BGB) unwirksam.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten antragsgemäß verurteilt, die Zustimmung zur Auszahlung von je 90.000,– DM an die Kläger von dem gemeinsamen Nachlaßkonto in Erfüllung einer Nachlaßschuld gegenüber den Klägern zu erklären.

In der Berufungsinstanz haben die Parteien auch darüber gestritten, ob nicht zunächst eine Erbauseinandersetzung erfolgen müsse. In der Berufungsverhandlung haben die Kläger ihre Forderung umgestellt. Sie haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung – nicht mehr zur Zustimmung zur Auszahlung – zu verurteilen. Hilfsweise haben sie beantragt, die Beklagten zur Zustimmung zu einer Teilerbauseinandersetzung derart zu verurteilen, daß von dem gemeinsamen Konto je 90.000,– DM an alle vier Erben ausgezahlt werden sollten. Diesen Hilfsantrag haben die Beklagten sofort anerkannt und ferner erklärt, für den Fall, daß der Senat den Anspruch jeder der Beklagten aus § 2287 BGB für gegeben halte, die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bei Abgabe des Schenkungsversprechens nicht mehr zu bestreiten.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger je 45.000,– DM nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlußberufung hat das Berufungsgericht „unter Abweisung des weitergehenden Hauptantrags der geänderten Klage” zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger und die Revision der Beklagten, mit der sie, soweit jeweils zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, die in der Berufungsinstanz jeweils gestellten Anträge weiterverfolgen. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision der Beklagten, die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision der Kläger.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen beider Parteien haben Erfolg; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Urteil des Berufungsgerichts enthält keinen Tatbestand, weil das Berufungsgericht angenommen hat, die für die Zulässigkeit der Revision nötige Beschwer von mehr als 60.000,– DM sei weder auf Seiten der Kläger noch auf Seiten der Beklagten erreicht. Da der Senat die Beschwer der Beklagten auf jeweils mehr als 60.000,– DM und diejenige der Kläger auf jeweils 33.750,– DM festgesetzt hat, unterliegt das angefochtene Urteil der Revision und ist deshalb ein Tatbestand erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Fehlt der Tatbestand, so verfällt das Berufungsurteil grundsätzlich der Aufhebung (BGHZ 73, 248, 252; BGH, Urt. v. 20.05.1994 – V ZR 292/92, WM 1994, 1824; Urt. v. 28.10.1993 – I ZR 147/91, NJW-RR 1994, 362), weil einem Urteil, das keinen Tatbestand enthält, in der Regel nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß dieser einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist (BGH, Urt. v. 01.02.1999 – II ZR 176/97, NJW 1999, 1720).

Der Ausnahmefall, daß sich gleichwohl der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt, liegt hier nicht vor. Es ist im Gegenteil nicht klar, über welchen Streitgegenstand das Berufungsgericht entscheiden wollte.

Die Parteien haben in der Berufungsinstanz zum einen über den klägerischen Antrag auf Erfüllung des Schenkungsversprechens und zum anderen über den von den Beklagten anerkannten Hilfsantrag zur Zustimmung einer Teilerbauseinandersetzung gestritten. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf den Schenkungsvertrag gestützt. Hiergegen haben sich die Beklagten mit der Berufung gewandt. Sie haben allerdings im Rahmen ihrer Berufungsbegründung auch die Auffassung vertreten, die Kläger müßten zunächst einen Teilungsplan erstellen, weil nur so festgestellt werden könne, ob ihnen, den Beklagten, – die Wirksamkeit des Schenkungsvertrages unterstellt – Pflichtteilergänzungsansprüche zustünden. Die Beklagten haben aber weiter geltend gemacht, der Schenkungsvertrag sei nichtig, weil die Erblasserin geschäftsunfähig gewesen sei, außerdem stelle sich der Schenkungsvertrag als beeinträchtigende Schenkung im Sinne von § 2287 BGB dar.

Nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe zur Sache hat das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger aus dem Schenkungsversprechen geprüft und dessen Wirksamkeit bejaht; auf die Frage der Erbauseinandersetzung ist es bei seinen Erörterungen zur Sache nicht im Sinne der Prüfung einer Anspruchsgrundlage eingegangen. Für dieses Verständnis spricht auch, daß das Berufungsgericht die Einwendungen aus § 2287 BGB geprüft und jedenfalls teilweise für begründet gehalten hat. Über die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bei der Beurkundung des Schenkungsversprechens hat das Berufungsgericht nicht entschieden, weil es gemeint hat, diese werde von den Beklagten für den Fall nicht mehr bestritten, daß – wie geschehen – das Berufungsgericht die Einwendungen der Beklagten aus § 2287 BGB für begründet halte. Auch dies spricht dafür, daß das Berufungsgericht über den Anspruch aus dem Schenkungsversprechen entschieden hat.

Demgegenüber sprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kostenverteilung dafür, daß sich die Verurteilung der Beklagten allein auf den Hilfsantrag der Kläger stützt, der nicht einen Anspruch aus Schenkungsversprechen, sondern eine Erbauseinandersetzung zum Gegenstand hat. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht den Erfolg der Klage auf den gestellten Hilfsantrag zurückgeführt, der mit dem Verlangen nach Erbauseinandersetzung einen anderen und selbständigen Klagegrund betraf. Bei seiner Berechnung des Klageanspruchs bleibt schließlich unklar, wie dieser aus der jeweiligen Anspruchsgrundlage herzuleiten ist. Damit hat das Berufungsgericht übersehen, daß der in der mündlichen Verhandlung mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Teilerbauseinandersetzung einen anderen Streitgegenstand betraf als der mit dem Hauptantrag weiterhin verfolgte Anspruch auf Erfüllung einer Nachlaßschuld, nämlich des Schenkungsversprechens. Die Revisionen beider Parteien rügen daher übereinstimmend zu Recht, daß danach nicht erkennbar ist, über welchen Streitgegenstand das Berufungsgericht hat entscheiden wollen.

2. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht die Erklärung der Beklagten, für den Fall, daß der Senat den Anspruch jeder der Beklagten aus § 2287 BGB für gegeben halte, werde die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bei Abgabe des Schenkungsversprechens nicht mehr bestritten, zu würdigen haben.

Sollte es sich dabei um ein bedingtes Geständnis handeln, begegnet dessen Wirksamkeit Bedenken. Ein unter eine Bedingung gestelltes Geständnis ist in der Regel unzulässig (MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 288 Rdn. 30; Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl., § 288 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 288 Rdn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 288 Rdn. 5; a.A. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Auflage, § 114 I 1 d). Besondere Umstände, aus denen sich gegebenenfalls gleichwohl eine Zulässigkeit ergeben könnte, sind derzeit nicht erkennbar. Danach schiede hier eine prozessuale Wirksamkeit und damit zugleich eine Bindung der Beklagten an ihre Erklärung aus. Soweit der Vortrag der Beklagten hier jedoch dahin zu verstehen sein sollte, daß diese ihre Behauptung, die Schenkerin sei geschäftsunfähig gewesen, nur für den Fall aufrecht erhalten wollen, daß das Gericht die Voraussetzungen des § 2287 BGB für nicht gegeben ansieht, könnte die darin liegende Bedingung nach den für Prozeßhandlungen geltenden allgemeinen Grundsätzen in gleicher Weise unzulässig sein. Nach der Rechtsprechung dürfen auch die von den Parteien gestellten Sachanträge von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (BGHZ 132, 390, 398; BGH, Urt. v. 11.07.1996 – IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3150). Für sonstige Prozeßhandlungen und für den Vortrag von Tatsachen kann im Grundsatz – begrenzt allerdings durch die gesetzliche Pflicht zu vollständigem und wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO) und zur Prozeßförderung (§ 282 Abs. 1 ZPO) – nichts anderes gelten; insoweit erscheint daher grundsätzlich ein an eine innerprozessuale Bedingung angeknüpftes Zugeständnis denkbar. Bei diesem Verständnis wird das Berufungsgericht jedoch zu prüfen haben, wie die Erklärung der Beklagten zu verstehen ist, ob diese insbesondere auf den Einwand der mangelnden Geschäftsfähigkeit der Erblasserin auch für den Fall verzichten wollten, daß die vom Berufungsgericht zu ihren Gunsten entschiedene Rechtsfrage im weiteren Instanzenzug anders beurteilt wird, und welche Konsequenzen sich gegebenenfalls daraus ergeben, wenn eine solche Folge nicht ihrem Willen entsprochen haben sollte.

Das Berufungsgericht wird ferner zu klären haben, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Anträge der Parteien zu beurteilen sind. Zwar steht es den Parteien, wie bereits dargelegt, frei, von innerprozessualen Bedingungen abhängige Hilfsanträge zu stellen. Voraussetzung dafür ist aber mindestens ein ohne Bedingungen gestellter Hauptantrag (BGH, Urt. v. 11.07.1996 – IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3150; Urt. v. 14.11.1994 – II ZR 160/93, NJW 1995, 1353).

 

Unterschriften

Melullis, Keukenschrijver, Mühlens, Meier-Beck, Asendorf

 

Fundstellen

Haufe-Index 932373

BGHR 2003, 829

NJW-RR 2003, 1145

JurBüro 2004, 54

KammerForum 2003, 416

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573b Teilkündigung des Vermieters / 1 Allgemeines
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge / 1. Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Regelung des Arbeitsvertrags in § 611a BGB / A. Einleitung
    0
  • § 21 Die Ansprüche des Erbvertrags-Erben und des Erbvert ... / bb) Lebzeitiges Eigeninteresse in Bezug auf einen Teil eines Schenkungsgegenstands
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Zivilprozessordnung / § 288 Gerichtliches Geständnis
Zivilprozessordnung / § 288 Gerichtliches Geständnis

  (1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.  (2) Zur ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren