Gesetzestext
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
A. Anwendungsbereich.
Rn 1
Die Vorschrift ist anwendbar bei Beschlüssen, mit denen durch das AG oder LG im ersten Rechtszug die Aussetzung (zum Begriff Vor §§ 239 ff Rn 9, 10) angeordnet oder abgelehnt wird. Dabei werden alle Fälle der Aussetzung erfasst, die in der ZPO oder in anderen Gesetzen vorgesehen ist (Vor §§ 239 ff Rn 9) und nicht nur die der §§ 246 f, wobei die größte praktische Bedeutung bei den Entscheidungen nach §§ 148, 149 besteht (Frankf GRUR-RS 21, 18763 – Art 91 GGV; MüKoZPO/Stackmann § 252 Rz 2).
§ 252 gilt auch für die Anordnung oder Ablehnung des Ruhens nach §§ 251, 251a III als Sonderfall der Aussetzung (MüKoZPO/Stackmann § 252 Rz 11). Wegen der möglichen Unzulässigkeit vgl § 251 Rn 4.
Rn 1a
Allerdings gehen Sonderregelungen dem § 252 vor. So waren die Entscheidung über den Musterverfahrensantrag und den an das OLG gerichteten Vorlagebeschluss gem §§ 3, 5 KapMuG aF unanfechtbar (KG NJOZ 19, 191; MüKoZPO/Stackmann Rz 10 – je zur alten Rechtslage). Jetzt ist die Aussetzung in § 10 KapMuG geregelt, und zwar in I vAw für das nach § 6 unterbrochene Ausgangsverfahren und in II für das bisher nicht unterbrochene Ausgangsverfahren auf Antrag. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den Feststellungszielen abhängig ist; ist dies nicht der Fall und müsste ein Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen werden (§ 3 II Nr 1 KapMuG), kann der Rechtsstreit nicht durch Aussetzung mit der Sperrwirkung nach §§§ 10 f KapMuG (vormals § 8 aF) musterverfahrensmäßig werden (BGH NZG 23, 1659 [BGH 25.07.2023 - XI ZB 11/21] Rz 11 = NJ...