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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, KapMuG § 5 KapMuG – Musterverfahrensregister; Verordnungsermächtigung.

Prof. Dr. Axel Halfmeier
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Gesetzestext

 

(1) Das Musterverfahrensregister wird im Bundesanzeiger unter der Rubrik ›Register nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz‹ geführt.

(2) Die Einsicht in das Musterverfahrensregister steht jedem unentgeltlich zu.

(3) Das Gericht, das die Bekanntmachung veranlasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm im Musterverfahrensregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstellung. Der Betreiber des Musterverfahrensregisters verarbeitet die Daten im Auftrag und nach Weisung des Gerichts, das die jeweilige Bekanntmachung veranlasst.

(4) Die im Musterverfahrensregister gespeicherten Daten sind sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 1 sechs Monate nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags zu löschen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters, insbesondere über Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz, zu treffen. Dabei sind Vorschriften vorzusehen, die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen

1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie
2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
 

Rn 1

Das Musterverfahrensregister (früher: Klageregister) wird im Bundesanzeiger geführt (www.bundesanzeiger.de). Die Einzelheiten regelt die gem Abs 5 erlassene Musterverfahrensregisterverordnung (MuRegV, frühere KlagRegV) idF v 19.7.24, BGBl 2024 I Nr 240, 12.

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