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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 182 ZPO – Zustellungsurkunde.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

(1) 1Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. 2Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

A. Allgemeines.

I. Zweck und Beweiskraft der Zustellungsurkunde.

 

Rn 1

Die Zustellungsurkunde ist, auch wenn sie von einem Postmitarbeiter ausgestellt ist, öffentliche Urkunde mit der Beweiskraft gem § 418 (Abs 1 S 2; s.a. § 418 Rn 9 f). Diese Beweiskraft betrifft aber nur die Angaben, die die beurkundende Person selbst festgestellt oder ausgeführt hat (BGH NJW 04, 2386 mit Anm Hau IPrax 06, 20), zB ob der Zusteller den Adressaten angetroffen hat. Keine Beweiswirkung hat die Zustellungsurkunde dagegen hinsichtlich der Frage, ob an eine taugliche Empfangsperson nach § 178 I Nr 1 (BFH NVwZ 15, 181, 182), § 17...

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