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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 180 ZPO – Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

1Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. 2Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. 3Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 180 dient der Vereinfachung und Beschleunigung. Eine Zustellung durch Niederlegung wird vermieden und dem Zustellungsadressaten auf diese Weise der Zugang zu dem Schriftstück erleichtert.

B. Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Rn 2

Eine Zustellung nach § 178 I Nr 1 oder 2 muss gescheitert sein. Dies setzt einen erfolglosen Zustellungsversuch voraus, auch in der Zeit der Corona-Pandemie (BFH NJW 23, 470 [BFH 19.10.2022 - X R 14/21]) und auch an Samstagen (BGH NZFam 25, 95). Gescheitert ist die Zustellung auch, wenn das Geschäft nicht mehr geöffnet ist (BGH NJW 07, 2186 [BGH 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06] Rz 6; BVerwG NJW 07, 3222 [BVerwG 02.08.2007 - BVerwG 2 B 20.07] Rz 4). Unanwendbar ist § 180, wenn die Geschäftsräume oder die Wohnung aufgegeben worden sind (BGH NJW-RR 10, 489 [BGH 22.10.2009 - IX ZB 248/08]) oder nie eine Wohnung vorhanden war, ebenso bei einer bloßen ›Briefkastenfirma‹ ohne Geschäftsräume (Ddorf 21.11.14 – 7 U 115/13 Rz 50 f). Ist eine Wohnanschrift des Zustellungsadressaten unbekannt oder nicht vorhanden, kann jedoch eine Ersatzzustellung durch Einlegen in ein Postfach vorgenommen werden (BGH NJW-RR 12, 1012 [BGH 14.06.2012 - V ZB 182/11]). Kein Raum ist für eine Zustellung nach § 180, wenn eine Zustellung nach § 178 zur Unzeit (vgl § 179 Rn 3) versucht worden ist (Eyinck MDR 11, 1389, 139...

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Zivilprozessordnung / § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Zivilprozessordnung / § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

1Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang ...

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