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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, KapMuG § 7 KapMuG – ... / 2. Gleichgerichtete Musterverfahrensanträge.

Prof. Dr. Axel Halfmeier
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Rn 4

In Abs 1 ist der für die Systematik des KapMuG wichtige Begriff der ›gleichgerichteten‹ Musterverfahrensanträge definiert. Mit diesem Begriff wird entschieden, ob Musterverfahrensanträge zu einem Musterverfahren zusammengefasst werden können und ob das Quorum des Abs 1 erreicht wird. Für die Gleichgerichtetheit sind nicht die in den jeweiligen Anträgen formulierten Feststellungsziele relevant, sondern die Frage, ob ihnen ein einheitlicher und gleicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Dabei kommt es nicht auf die von den einzelnen Klägern geltend gemachten ggf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen an, sondern auf einen einheitlichen ›Gesamtvorgang, aus dem bei natürlicher Betrachtungsweise die Haftung des Beklagten abzuleiten sein soll‹ (FA-HandelsR/Tewes Kap 28 Rz 38). Auch Musterverfahrensanträge, die verschiedene Haftungsadressaten betreffen, können gleichgerichtet sein, wenn es um denselben Lebenssachverhalt geht (Vorwerk/Wolf/Riedel § 6 KapMuG aF Rz 13; KK-KapMuG/Reuschle § 4 Rz 93). Andererseits ist zu beachten, dass sich der Lebenssachverhalt iSd KapMuG regelmäßig auf den spezifischen Informationsträger (Prospekt oder ad hoc-Mitteilung) bezieht, s dazu § 8 Rn 3. Die Gleichgerichtetheit der Musterverfahrensanträge sollte anhand der Darstellung des Lebenssachverhalts im Musterverfahrensregister gem § 4 II Nr 6 KapMuG zu beurteilen sein. Sollten sich hier Zweifel ergeben, können zusätzlich die Akten der Ausgangsverfahren gem §§ 156 ff GVG herangezogen werden, soweit sich diese nicht ohnehin bereits bei dem über den Vorlagebeschluss entscheidenden Spruchkörper befinden.

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