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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, KapMuG § 4 KapMuG – Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags.

Prof. Dr. Axel Halfmeier
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Gesetzestext

 

(1) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Musterverfahrensregister (§ 5) öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung soll binnen drei Monaten ab Eingang des Antrags erfolgen.

(2) Die Bekanntmachung ist mit dem Datum ihrer Veröffentlichung zu versehen und enthält die folgenden Angaben:

1. die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2. die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren, Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen,
3. die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4. das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5. die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags einschließlich der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen oder der Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,
6. eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts,
7. die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, und
8. den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht.

A. Inhalt der Bekanntmachung.

 

Rn 1

Die Bekanntmachung enthält ausschließlich die in Abs 2 genannten Angaben. Die Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts (Abs 2 Nr 6) ist notwendig, um die ›Gleichgerichtetheit‹ von Musterverfahrensanträgen gem § 7 I KapMuG beurteilen zu können.

B. Frist.

 

Rn 2

Eine zügige Bekanntmachung zulässiger Musterverfahrensanträge ist für das KapMuG-Verfahren von erheblicher Bedeutung, da nur so die Voraussetzungen für den Vorlagebeschluss gem § 7 I 1 KapMuG herbeigeführt werden können. Daher hat der Gesetzgeber in Abs 1 S 2 für die Bekanntmachung eine Soll-Frist von drei Monaten ab Eingang des Antrags bei Gericht vorgesehen. Die früher zT anzutreffende Praxis, einen ...

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