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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, KapMuG § 14 KapMuG – ... / D. Dispositionsbefugnisse im Musterverfahren.

Prof. Dr. Axel Halfmeier
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I. Klagerücknahme.

 

Rn 7

Die Rücknahme der Klage ist für jeden Kl der Ausgangsverfahren auch während des Musterverfahrens noch möglich, es gelten § 269 ZPO sowie die Spezialregeln in § 18 I, II KapMuG. Eine mündliche Verhandlung im Musterverfahren ist wegen der Eigenständigkeit des Musterverfahrens noch keine Verhandlung zur Hauptsache iSv § 269 I ZPO, so dass die Zustimmung des Beklagten zur Klagerücknahme nur notwendig ist, wenn bereits im Ausgangsverfahren zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde (Bergmeister 228; KK-KapMuG/Vollkommer § 13 KapMuG aF Rz 3; aA Vorwerk/Wolf/Fullenkamp § 11 KapMuG aF Rz 3). Jedoch ändert die Rücknahme der Klage nach Ablauf der in § 18 I KapMuG bestimmten Frist nichts an der Bindung an die Ergebnisse des Musterverfahrens, s § 25 I 2 KapMuG.

II. Anerkenntnis.

 

Rn 8

Während für den Musterkläger der Verzicht ausgeschlossen ist (s.o. Rn 3), so wird auf Seiten des Musterbeklagten ein rein prozessual zu verstehendes Anerkenntnis für möglich gehalten (KK-KapMuG/Vollkommer § 11 KapMuG aF Rz 140; aA Wieczorek/Schütze/Kruis § 11 KapMuG aF Rz 26). Dies könnte sich aber nur auf im Musterverfahren begehrte Tatsachenfeststellungen beziehen; bei Rechtsfragen besteht von vorneherein keine Dispositionsbefugnis der Parteien.

III. Erledigungserklärung.

 

Rn 9

Eine Beendigung des Musterverfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung kommt nur gem § 18 VI KapMuG in Betracht, dh mit Zustimmung sämtlicher Verfahrensbeteiligter einschließlich aller Beigeladenen. § 91a ZPO findet keine Anwendung, weil im Musterverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen ist (BTDrs 17/8799, 22).

IV. Keine Parteidisposition über den Verfahrensgegenstand.

 

Rn 10

Die im Musterverfahren abzuarbeitenden Feststellungsziele sind durch den Eröffnungsbeschluss vorgegeben und unterliegen nicht der Parteidisposition, dh, weder Musterkläger noch Musterbeklagte können den Verfahrensgegenstand einschränken (BGH NJ...

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