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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 91a ZPO – Kosten bei Erledigung der Hauptsache.

Dr. Anke Barnick
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Gesetzestext

 

(1) 1Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. 2Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) 1Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. 2Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. 3Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

A. Allgemeines.

I. Normzweck.

 

Rn 1

Wird eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet, droht dem Kl Klageabweisung mit der Folge der Kostenlast (§ 91). Um dies zu vermeiden, könnte er zwar die Klage zurücknehmen (§ 269 I) oder auf den geltend gemachten Anspruch verzichten (§ 306). In beiden Fällen verbliebe es – bei Reduzierung der Verfahrensgebühr gem Nr 1211 GKG-KV – jedoch bei seiner grds Kostentragungspflicht (§ 91 bzw § 269 III 2 Hs 1). Dies kann insb dann zu Unbilligkeiten führen, wenn das nachträglich eingetretene Ereignis nicht aus der Sphäre des Kl, sondern des Beklagten stammt, etwa wenn der Bekl die Forderung nach Klageerhebung erfüllt. § 91a ermöglicht dem Gericht eine Kostenentscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (zur Entstehungsgeschichte vgl Schumann FS Vollkommer 06, 155 ff). ...

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Zivilprozessordnung / § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
Zivilprozessordnung / § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache

  (1) 1Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter ...

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