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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 70 FamFG – S ... / I. Zulassungsbeschwerde, Ausnahme, Ausschluss.

Andreas Oeley
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Rn 2

In Familiensachen (§ 111) eröffnen I, II auf Zulassung durch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gg Beschwerdeendentscheidungen (BGH FamRZ 12, 619). Eine Ausn gilt nach § 117 I 4 iVm § 522 I 4 ZPO bei der Verwerfung der Beschwerde in Ehe- u Familienstreitsachen als unzulässig. Komplett ausgeschlossen ist die Rechtsbeschwerde im EA- u Arrestverfahren, IV iVm §§ 49 ff, 119 II. Diese Begrenzung gilt auch für Entscheidungen gem § 62 nach Erledigung des EA-Verfahrens (BGH FamRZ 20, 1749), nicht jedoch für das Vollstreckungsverfahren, das als selbstständiges Verfahren m einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH FamRZ 15, 2147). Der Meistbegünstigungsgrundsatz erweitert die Rechtsmittel nicht; das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entspr Rechtsmittel (zB Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsache) ist nur statthaft, wenn gg eine formell richtige Entscheidungsform (zB Beschwerdeentscheidung in Familienstreitsache) ein Rechtsmittel gegeben wäre (BGH FamRZ 24, 1706).

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