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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 111 FamFG – Familiensachen.

Andreas Oeley
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Gesetzestext

 

Familiensachen sind

1. Ehesachen,
2. Kindschaftssachen,
3. Abstammungssachen,
4. Adoptionssachen,
5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6. Gewaltschutzsachen,
7. Versorgungsausgleichssachen,
8. Unterhaltssachen,
9. Güterrechtssachen,
10. sonstige Familiensachen,
11. Lebenspartnerschaftssachen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift konkretisiert die in § 23a I 1 Nr 1 GVG enthaltende sachliche Zuständigkeitszuweisung der Familiensachen an die Amtsgerichte, indem sie den Begriff der Familiensache definiert. Gem § 13 GVG gehören Familiensachen zu den Zivilsachen.

B. Norminhalt.

I. Familiensachen kraft expliziter Aufzählung und kraft Sachzusammenhangs.

 

Rn 2

Familiensachen sind die in der abschließenden Aufzählung der Nr 1–11 enthaltenden Verfahren. Wg der näheren Definition dieser s die Kommentierung zu dem jeweiligen Verfahren. Familiensachen sind auch solche Verfahren, die m den in Nr 1–11 aufgeführten Verfahrensgegenständen in einem Sachzusammenhang stehen (zB abgetretene oder übergeleitete familienrechtliche Ansprüche, Vollstreckungsverfahren), Neben- u Zwischenverfahren betreffend eines der in Nr 1–11 genannten gerichtlichen Verfahren (zB VKH-Verfahren, Befangenheitsgesuch, nicht jedoch – mangels dazugehörigen gerichtlichen Verfahrens – die Vergütungsfestsetzung für Beratungshilfe [BGH FamRZ 84, 774; Kobl FamRZ 12, 652]), Ansprüche, die in Nr 1–11 angeführte Verfahren vorbereiten (zB Auskunft) sowie Schadensersatzverfahren wg Pflicht-/Rechtsgutverletzungen betr eines der in Nr 1–11 genannten Verfahrensgegenstände (zB wg Nichterfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht einschl das Feststellungsbegehren einer vorsätzlich pflichtwidrigen Unterhaltsnichtgewährung gem §§ 302 Nr 1 InsO, 823 II 2 BGB iVm § 170 StGB [BGH FamRZ 16, 972], Anwaltskosten zwecks Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs als Verzugsschaden [Dresd FamRZ 06, 1128]). Schadensersatzverfahren sind dabei aufgrund des w...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 111 Familiensachen
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