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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 52 FamFG – Einleitung des Hauptsacheverfahrens.

Andreas Oeley
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Gesetzestext

 

(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.

(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.

A. Erzwingung des Hauptsacheverfahrens bzw der Aufhebung der Einstweiligen Anordnung.

 

Rn 1

Als Folge der Unabhängigkeit des EA-Verfahrens v Hauptsacheverfahren (§ 49 Rn 1) ermöglicht § 52, angelehnt an § 926 ZPO in Amtsverfahren, die Erzwingung der Durchführung des Hauptsacheverfahrens. In Antragsverfahren ist die EA aufzuheben, wenn derjenige, der sie erwirkt hat, das Hauptsacheverfahren nicht einleitet. Gründe für die Durchführung eines Hauptsachverfahrens können die im EA-Verfahren lediglich stattfindende summarische Anspruchsprüfung (§ 49 Rn 3; § 51 Rn 4) oder auch die im EA-Verfahren zT nicht gegebenen Rechtsmittel (§ 57) sein. Andererseits sollen es die Beteiligten aber auch bei der einstw Regelung belassen können (BTDrs 16/6308, 201). In Amtsverfahren kann in diesem Fall jedoch immer noch das Gericht das Hauptsacheverfahren einleiten. Ergeht im Hauptsacheverfahren eine wirksame bzw in Familienstreitsachen eine rkr Endentscheidung, tritt diese an die Stelle der EA u die EA tritt – ohne Aufhebung (Kobl FamRZ 20, 1209) – außer Kraft (§§ 56 I, 40, 184 I 1, 209 II, III, 216); s § 56 Rn 2.

B. Norminhalt.

I. Amtsverfahren.

 

Rn 2

In Amtsve...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens
Gesetz über das Verfahren i... / § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens

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