Gesetzestext
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
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über die elterliche Sorge für ein Kind, |
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über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, |
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über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, |
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über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder |
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in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung |
entschieden hat.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Vorschrift regelt als lex specialis zu § 58 die Statthaftigkeit v Rechtsmitteln gg Endentscheidungen im EA-Verfahren.
B. Norminhalt.
I. Grundsatz der Unanfechtbarkeit.
Rn 2
Gem S 1 sind im EA-Verfahren ergangene, stattgebende wie auch die EA versagende Endentscheidungen grds unanfechtbar. Nach der Regel, dass der Instanzenzug für die Anfechtung einer Nebenentscheidung nicht weitergehen kann als derjenige in der Hauptsache (BGH FamRZ 05, 790; Kobl FamRZ 18, 50), erfasst die Unanfechtbarkeit auch die isolierte Kostenbeschwerde (Karlsr FamRZ 20, 945; KG FamRZ 14, 592) u Entscheidungen zur VKH (Ddorf FamRZ 20, 530), soweit nicht ausschl die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint werden (s.a. § 127 II 2 ZPO aE, der den vorgenannten Grundsatz ausdr umsetzt) oder die Anwaltsbeiordnung betroffen ist (BGH FamRZ 11, 1138).
II. Anfechtbarkeit, Reichweite der Ausnahmen.
Rn 3
Ausnw anfechtbar sind einstw Endentscheidungen in Kindschaftssachen nach § 151 Nr 6, 7 sowie aufgrund mündlicher Erörterung über die in S 2 Nr 1–5 genannten Verfahrensgegenstände. Die einzelnen Regelungen der Entscheidung sind jew gesondert zu betrachten (Nürnbg FamRZ 22, 878). Bei Nr 1, die auch Teilbereiche der elterlichen Sorge u Entscheidungen gem § 1628 BGB (Hambg FamRZ 22, 107) umfasst, ist zw...