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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den A ... / § 57 Rechtsmittel

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1Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

 

1.

über die elterliche Sorge für ein Kind,

 

2.

über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,

 

3.

über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,

Ab 01.07.2027:

4.

über eine Umgangsregelung nach § 1684 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

 

4.

[1]über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder

4a.[2]

 

4a.

über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1a des Gewaltschutzgesetzes oder

 

5.[3]

in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung

entschieden hat.

[1] Anzuwenden bis 30.06.2027.
[2] Nr. 4a eingefügt durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vom 02.07.2026. Anzuwenden ab 01.07.2027.
[3] Nr. 5 vor Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts.

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