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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 184 FamFG – Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde.

Anne Sanders
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. 2Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

A. Wirksamkeit des Beschlusses.

 

Rn 1

Abs 1 regelt das Wirksamwerden mit Rechtskraft der Entscheidung. Anschließend ist die Entscheidung nur im Fall einer Wiederaufnahme nach § 185 abänderbar.

B. Wirkung für und gegen alle.

 

Rn 2

Der rechtskräftige Beschluss wirkt gem Abs 2 abweichend von § 325 ZPO für und gg jedermann und abhängig davon, über was für einen Antrag entschieden wurde und ob der Beschluss feststellende oder gestaltende Wirkung hat. Sogar auch fehlerhafte und rechtswidrige Beschlüsse wirken für und gg alle. Es muss aber über die Abstammung in der Sache rechtskräftig entschieden worden sein. Dies ist zB nicht der Fall bei Erledigung des Verfahrens, bei Verfahren nach § 169 Nr 2 und 3 oder bei Abweisung eines Anfechtungsantrags als unzulässig. Entgegen Abs 2 kommt einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung, die getroffen wurde, obwohl bereits eine rechtliche Vaterschaft des Ehemannes bestand, keine statusrechtliche Wirkung zu (München FamRZ 12, 1503, 1504).

 

Rn 3

Die Rechtskraft erstreckt sich ausschließlich auf das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des Verfahrens war. Die Verhandlung und Entscheidung über einen identischen Verfahrensgegenstand sind unzulässig. Die materielle Rechtskraft gilt auch für das kontradiktorische Gegenteil der festgestellten Rechtsfolge. Die Bindungswirkung des Abs 2 relativiert sich jedoch dadurch, dass nur der Tenor der Entscheidung, nicht aber die in der Begründung enthaltenen Tatsachen von der Rechtskrafterstreckung umfasst wird (BGH FamRZ 94, 69...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
Gesetz über das Verfahren i... / § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

  (1) 1Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. 2Eine Abänderung ist ausgeschlossen.  (2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.  (3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen ...

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