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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 185 FamFG – Wiederaufnahme des Verfahrens.

Anne Sanders
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Gesetzestext

 

(1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, ist auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von dem Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren Verfahren obsiegt hat.

(3) 1Für den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat; ist der angefochtene Beschluss von dem Beschwerdegericht oder dem Rechtsbeschwerdegericht erlassen, ist das Beschwerdegericht zuständig. 2Wird der Antrag mit einem Nichtigkeitsantrag oder mit einem Restitutionsantrag nach § 580 der Zivilprozessordnung verbunden, ist § 584 der Zivilprozessordnung anzuwenden.

(4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt § 641i ZPO aF. Sie erweitert in verfassungskonformer Weise (BGH NJW 03, 3708 unter Berufung auf BVerfGE 35, 41) die nach § 48 II iVm §§ 578–591 ZPO generell bestehende Möglichkeit des Wiederaufgreifens eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Das Bedürfnis einer erweiternden Regelung ergibt sich daraus, dass eine fehlerhafte Vaterschaftsfeststellung grds auch durch ein Restitutionsverfahren nicht korrigiert werden kann. Die bloße Erkenntnis der Unrichtigkeit einer Entscheidung ist kein Wiederaufgreifensgrund iSd allgemeinen Vorschriften. Aufgrund der weitreichenden Bedeutung von Statusentscheidungen und deren Folgen für die Beteiligten bedarf es der zusätzlichen Möglichkeit einer Revision unrichtiger Entscheidungen, um so auch den wissenschaftlichen Fortschritt berücksichtigen und größtmögliche Übereinstimm...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
Gesetz über das Verfahren i... / § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens

  (1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, ist auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den im früheren ...

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