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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 39 FamFG – Rechtsbehelfsbelehrung.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Rechtsbehelfsbelehrungen dienen der Rechtsfürsorge und sind in der fG wie in allen Verfahren ohne Anwaltszwang besonders wichtig. Das gilt heute auch für den normalen Zivilprozess (§ 232 ZPO).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Eine Belehrung über mögliche Rechtsbehelfe ist bei allen Beschlüssen der fG erforderlich, auch bei Zwischen- und Nebenentscheidungen. Sie ist für alle erst- und zweitinstanzlichen (§ 69 III) Entscheidungen erforderlich. Die Norm gilt auch in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 I). Abweichend vom Wortlaut soll die Norm auch in Registersachen anzuwenden sein (Sternal/Meyer-Holz Rz 3). Keiner Belehrung bedürfen lediglich Sprungrechtsmittel (S 3).

C. Umfang der Belehrung.

 

Rn 3

Zu belehren ist über das abstrakt statthafte Rechtsmittel oder den jeweiligen abstrakt möglichen Rechtsbehelf. Auf die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs im konkreten Einzelfall kommt es nicht an. Keiner Belehrung bedürfen neben möglichen Sprungrechtsmitteln auch außerordentliche Rechtsbehelfe. Nicht erfasst von § 39 ist daher die Anhörungsrüge (§ 44), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 48 II), die Verfassungsbeschwerde und die Gegenvorstellung. Nicht erforderlich ist ferner eine Belehrung über Anschlussrechtsmittel (§§ 66, 73).

D. Form und Inhalt.

 

Rn 4

Die Belehrung ist Teil des Beschlusses und muss daher vor der Unterschrift im Beschluss enthalten sein. Die Anheftung eines Formblatts genügt nicht. Die Belehrung muss den konkreten Rechtsbehelf benennen und das Gericht, an das der Rechtsbehelf zu richten ist, mit Namen und Adresse bezeichnen. Auch üb...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 39 Rechtsbehelfsbelehrung
Gesetz über das Verfahren i... / § 39 Rechtsbehelfsbelehrung

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