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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 48 FamFG – Abänderung und Wiederaufnahme.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

A. Inhalt der Norm.

 

Rn 1

Die Norm enthält 3 verschiedene Regelungsbereiche. Abs 1 ermöglicht unter dem Begriff der Abänderung die Anpassung formell rechtskräftiger Entscheidungen an geänderte Verhältnisse, ist also eine Ergänzung zu § 45. Abs 2 verweist auf das 4. Buch der ZPO, also die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578–591 ZPO) und regelt damit die Fragen der Rechtskraftdurchbrechung. Abs 3 knüpft an § 40 II an und regelt die Unabänderlichkeit von Entscheidungen, durch die die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wurde, soweit die Rechtshandlung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

B. Abänderung (Abs 1).

 

Rn 2

Die Abänderung setzt eine formell rechtskräftige Entscheidung voraus. Ermöglicht wird also die Anpassung der rechtskräftigen Endentscheidung an geänderte Verhältnisse. Die Entscheidung muss eine Dauerwirkung zum Gegenstand haben (insb Duldungs-, Regelungs- oder Unterlassungsanordnungen). Es müssen sich die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen oder die Rechtslage nachträglich wesentlich ...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 48 Abänderung und Wiederaufnahme
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