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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 142 FamFG – Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags.

Beate Jokisch
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Gesetzestext

 

(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält in Abs 1, wie zuvor § 629 I ZPO aF, die Grundregel, dass im Fall der Scheidung hierüber und über sämtliche im Verbund stehenden Folgesachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden ist. In Abs 2 sind die Auswirkungen der Abweisung des Scheidungsantrags auf die anhängigen Folgesachen geregelt. Der nachträglich eingefügte (BTDrs 16/10144, 93) Abs 3 enthält Erleichterungen für die Verkündung der Entscheidung über den VA.

B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Stattgebender Scheidungsbeschluss (Abs 1 S 1).

 

Rn 2

Die Vorschrift steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 137 I. Wird die Ehe geschieden, ist durch einheitlichen Beschluss gem §§ 38, 116 I über die Scheidung und die anhängigen, nicht gem § 140 abgetrennten, Folgesachen zu entscheiden. Dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz (Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 3; MüKoFamFG/Heiter § 142 Rz 6a; KG 26.7.18 – 3 UF 16/18, juris; Brandbg FamRZ 13, 301). Ohne vorherige Abtrennung nach § 140 kann nicht eine Teilentscheidung in einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund ergehen (Stuttg FamRZ 16, 1393). Wird eine Folgesache (insb Unterhalt oder Zugewinnausgleich) im Wege eines Stufenantrags (§ 113 I 2 iVm § 254 ZPO) ...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags
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