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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 254 ZPO – Stufenklage.

Dr. Herbert Geisler
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Gesetzestext

 

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Besonderheit der Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs 2 Nr 2 (Köln 12.5.23 – I-9 U 237/22 juris). Die Stufenklage soll dem Kl die Prozessführung nicht allg erleichtern (München AG 17, 631). Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt. Somit ist iRd Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BGHZ 189, 79), jedoch nicht um eine sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information zu verschaffen (BGH NJW 12, 3722 [BGH 17.10.2012 - XII ZR 101/10]). Nicht erforderlich ist, dass durch die in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunft alle Informationen zu erlangen sind, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruchs notwendig sind (BGH DNotZ 16, 847 [BGH 06.04.2016 - VIII ZR 143/15]). Die Stufenklage ermöglicht es, den gesamten Streitstoff mit einer Klage geltend zu machen. Die Stufenklage ist ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung gem § 260 (BGH NJW 12, 2180 [BGH 24...

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