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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 120 FamFG – Vollstreckung.

Andreas Oeley
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Gesetzestext

 

(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.

(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.

A. Überblick, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Vollstreckung in Ehe- (§ 121) u Familienstreitsachen (§ 112) u unterstellt diese anstelle der §§ 86–96a grds dem Vollstreckungsrecht der ZPO (s Rn 2 u § 113 Rn 3). Abweichend v § 704 ZPO findet die Vollstreckung aus Endentscheidungen dabei m ihrer Wirksamkeit statt, II 1. Diese bestimmt sich nach § 116 II, III 1 (s § 116 Rn 3 f) unter Beachtung v § 148. An die Stelle des in Familiensachen nicht geltenden Rechtsinstituts der vorläufigen Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff ZPO) setzt § 116 III 2, 3 in Familienstreitsachen die wiederum nach II 2, 3 beschränkbare Anordnung der sofortigen Wirksamkeit. § 120 ist auch auf die nach dem 31.8.09 eingeleitete Vollstreckung aus Titeln anzuwenden, die auf dem vor dem 1.9.09 geltenden Recht beruhen (BGH FamRZ 11, 1729; Kobl FamRZ 10, 1930). Zur Erstreckung des Anwaltszwangs nach § 114 auf das Vollstreckungsverfahren s § 114 Rn 1. Die Vollstreckung in fG-Familiensachen, auch als Folgesache, richtet sich nach §§ 86 ff unter Beachtung v § 148.

B. Norminhalt.

I. Vollstreckbarkeit und Durchführung der Vollstreckung.

 

Rn 2

II 1 verlangt als allg Vorau...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 120 Vollstreckung
Gesetz über das Verfahren i... / § 120 Vollstreckung

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