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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 113 FamFG – ... / II. Konkret anwendbare Vorschriften der ZPO.

Andreas Oeley
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Rn 3

Während I 1 die nicht anwendbaren Vorschriften des FamFG, welche infolge eines Redaktionsversehens um den nicht aufgeführten § 96a zu ergänzen sind, ausdr nennt, führt I 2 die stattdessen geltenden Vorschriften der ZPO nicht explizit auf. Es sind in Ehe- u Familienstreitsachen anwendbar: §§ 2–11 ZPO; §§ 12–32 ZPO, jedoch gem §§ 122, 232 III, 262 II, 267 II nur subsidiär in Familienstreitsachen; § 33 ZPO bzgl isolierter Familienstreitsachen (Schlesw FamRZ 15, 1519); §§ 34–37 ZPO; §§ 41–49 ZPO; §§ 50–77 ZPO m § 125 als Sonderregelung in Ehesachen; § 78 IV ZPO (umstr, s § 114 Rn 1), während § 78 I–III ZPO v § 114 I–IV verdrängt werden; §§ 78b–90 ZPO m der Ergänzung durch §§ 114 V, 138 in Ehesachen; §§ 91–113 ZPO m den unter Berücksichtigung der Wertung der §§ 91 ff ZPO auch in der Beschwerdeinstanz vorrangigen Sonderregelungen der §§ 132, 150, 243 (BGH FamRZ 23, 117 zu § 150); §§ 114–137 ZPO; § 138 ZPO, jedoch modifiziert durch §§ 113 IV Nr 1, 127 in Ehesachen; §§ 139–144 ZPO, jedoch in Ehesachen § 141 ZPO modifiziert durch § 128u §§ 142–144 ZPO modifiziert durch § 127 sowie in Unterhaltssachen § 142 ZPO ergänzt durch §§ 235 f; §§ 145–155 ZPO m §§ 126, 136 f, 140 als Sonderregelungen in Ehesachen; §§ 156–195 ZPO; § 214 ZPO; § 215 ZPO m Ausn des in § 215 I 2 ZPO enthaltenen Hinweises auf § 708 Nr 2 ZPO, da § 708 ZPO wg des vorrangigen § 120 nicht anwendbar ist; §§ 216–229 ZPO außer § 227 III ZPO (§ 113 III); §§ 230 f, 233–238 ZPO (anstatt § 232 ZPO gilt der in § 113 I 1 nicht ausgeschlossene § 39), wobei der Verweis in § 117 V wg der Generalverweisung in § 113 I 2 überflüssig ist (s § 117 Rn 1, 11); §§ 239–251 ZPO m § 131 als Sonderregelung in Ehesachen; § 251a ZPO gem § 130 II nur in Familienstreitsachen; § 252 ZPO; § 253 ZPO m §§ 124, 133 als Sonderregelungen in Ehesachen; § ...

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