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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 136 FamFG – Aussetzung des Verfahrens.

Beate Jokisch
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Gesetzestext

 

(1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt werden.

(2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt, darf das Gericht die Scheidung der Ehe nicht aussprechen, bevor das Verfahren ausgesetzt war.

(3) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

(4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 614 ZPO aF und soll es ermöglichen, bestehende Chancen auf Fortsetzung der Ehe zu nutzen, die nach Art 6 I GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht. Mit der Aussetzung soll den Ehegatten ein Zeitfenster geöffnet werden, in dem sie ohne Druck des laufenden Verfahrens ausloten können, ob eine einvernehmliche Beilegung ihres ehelichen Konflikts möglich ist (MüKoFamFG/Heiter § 136 Rz 1; FAKomm-FamR/Roßmann § 136 Rz 2).

B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt nunmehr ausschließlich für Verfahren auf Scheidung der Ehe; in Verfahren auf Aufhebung oder Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe ist ein besonderes Eheerhaltungsinteresse nicht gegeben; im Vordergrund steht entweder die Frage der Mangelhaftigkeit der Eheschließung bzw die Klärung der Rechtslage (MüKoFamFG/Heiter § 136 Rz 3; Prütting/Helms/Helms § 136 Rz 4; FAKomm-FamR/Roßmann § 136 Rz 5). Die Vorschrift ist aber auch anwendbar, wenn neben der Scheidung hilfsweise auch die Aufhebung der Ehe begehrt wird, nicht aber im umgekehrten Fall der hilfsweis...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 136 Aussetzung des Verfahrens
Gesetz über das Verfahren i... / § 136 Aussetzung des Verfahrens

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