Gesetzestext
Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.
A. Allgemeines.
Rn 1
Gem § 137 II 1 kann Folgesache nur ein Verfahren sein, in dem eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist; die in Folgesachen ergehenden Entscheidungen werden nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruches wirksam. Die Vorschrift des § 148 ergänzt die in den §§ 40, 116 III 1 enthaltenen allgemeinen Vorschriften über den Eintritt der Wirksamkeit einer Entscheidung in einer fG-Familiensache bzw einer Familienstreitsache iSv § 112. Praktische Bedeutung hat die Vorschrift dann, wenn der Scheidungsausspruch später rechtskräftig wird als die Entscheidung in einer Folgesache. In diesem Fall dürfen die entschiedenen Folgesachen nicht wirksam werden, da sie bei einer Abweisung des Scheidungsantrags grds gegenstandslos werden, § 142 II 1.
B. Die Vorschrift im Einzelnen.
I. Rechtskraft des Scheidungsausspruchs.
1. Eintritt der Rechtskraft in erster Instanz.
Rn 2
Der erstinstanzliche Scheidungsausspruch wird frühestens rechtskräftig, wenn die Ehegatten unmittelbar nach seiner Verkündung auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichten, § 144. Ein Verzicht auf das Antragsrecht nach § 147 ist nicht erforderlich und kann uU ungewollte Auswirkungen auf andere Folgesachen haben (vgl zur Auslegung eines Rechtsmittelverzichts Naumbg FamRZ 15, 774). Der Verzicht auf das Antragsrecht nach § 147 ist nur bei einem durch das OLG verkündeten Scheidungsausspruch relevant.
Rn 3
Wird kein Rechtsmittelverzicht erklärt, wird der erstinstanzliche Scheidungsausspruch rechtskräftig, wenn innerhalb der Rechtsmittelfristen des § 63 und der Anschließungsfristen des § 145 keiner der Ehegatten Beschwerde gegen die Scheidung eingelegt hat und auch nicht eine im Verbundbeschluss enthaltene Folgesachenentscheidung angefochten worden ist. Ist innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 I nur eine Folges...