Rz. 39
Land- und forstwirtschaftliche Besitzungen in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein können den erbrechtlichen Regelungen der HöfeO unterliegen. In Baden-Württemberg, Brandenburg (seit 2019), Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz gibt es landesgesetzliche Hoferbenregelungen. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass es sich um einen Hof i.S.d. § 1 HöfeO handelt. Die Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof wird durch einen in der Aufschrift des Grundbuchs einzutragenden Hofvermerk ausgewiesen (§§ 3, 6 HöfeVfO). Die Eintragung des Hofvermerks begründet die Vermutung, dass die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat (§ 5 HöfeVfO). Höferecht ist fakultatives Recht. Die Hofeigenschaft kann auch durch Erklärung des Eigentümers und Löschung des Hofvermerks aufgehoben werden (§ 1 Abs. 4 HöfeO).
Rz. 40
Die HöfeO regelt ein besonderes Hoferbenrecht. Die Erbfolge kraft Höferechts kann der Eigentümer durch eine Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen, wohl aber beschränken (§ 16 Abs. 1 HöfeO). Die Verfügung von Todes wegen bedarf allerdings der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts, wenn für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichen Inhalts eine Genehmigung nach dem GrdstVG erforderlich wäre (§ 16 Abs. 1 HöfeO). Gleiches gilt für Hofübergabeverträge, die eine vorweggenommene Hoferbfolge zum Gegenstand haben (§ 17 HöfeO).
Rz. 41
Den Antrag auf Zustimmung zu einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser, den Antrag auf Zustimmung zu einem Erbvertrag auch der andere Vertragschließende stellen (§ 13 Abs. 1 HöfeVfO). Nach dem Tode des Erblassers ist jeder antragsberechtigt, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht (§ 13 Abs. 3 HöfeVfO). Für die Genehmigung eines Überg...