Leitsatz
Die volljährige Tochter aus einer geschiedenen Ehe nahm ihren barunterhaltsverpflichteten Vater zusätzlich zu dem laufenden Unterhalt auf Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt in den USA während des Schuljahres 2004/2005 im Rahmen eines Austausch-Programms in Anspruch.
In dem Verfahren ging es primär um die Frage, ob diese Kosten Sonderbedarf darstellen, der von dem unterhaltsverpflichteten Vater übernommen werden muss.
Sachverhalt
Die Ehe der Eltern der Klägerin war im Jahre 1993 geschieden worden. Aus dieser Ehe waren die am 14.11.1986 geborene Klägerin und ihre am 25.7.1990 geborene Schwester hervorgegangen. Die Klägerin besuchte das Gymnasium. Während des Schuljahres 2004/2005 hat sie an einem offiziellen Exchange Visitor Program in den USA teilgenommen. Sie verlangte von ihrem Vater die Kosten für den Aufenthalt in den USA sowie die Kosten für eine Versicherung und das Visum i.H.v. insgesamt 6.425,00 EUR. Der Beklagte war selbständiger Augenarzt. Er zahlte an die Klägerin aufgrund eines Urteils des AG vom 12.1.2004 monatlichen Unterhalt i.H.v. 547,80 EUR. Ferner zahlte er Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau und die Schwester der Klägerin. Der Beklagte war inzwischen eine neue Ehe eingegangen, aus der im Jahre 1995 ein Kind hervorgegangen war. Außerdem hatte er die im Jahre 1984 geborene Tochter seiner zweiten Ehefrau adoptiert.
Er hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen und das Urteil des AG aus dem Monat Januar 2004 dahingehend abzuändern, dass er ab 1.12.2004 nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt an die Klägerin zu zahlen.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an seine volljährige Tochter 6.425,00 EUR zu zahlen, die Widerklage wurde als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe zu den ...