Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten eines Schüleraufenthalts im Ausland stellen keinen Sonderbedarf dar
Leitsatz (redaktionell)
Bei den Kosten für einen USA-Aufenthalt einer Schülerin handelt es sich um einen nicht notwendigen Sonderbedarf, dessen Finanzierung von dem Unterhaltspflichtigen in der Regel nicht verlangt werden kann.
Normenkette
BGB § 1613 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Kiel (Urteil vom 06.07.2005; Aktenzeichen 53 F 104/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Kiel vom 6.7.2005 geändert und wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der I. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Die Kosten der II. Instanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte war in erster Ehe mit Frau C. Z. verheiratet. Diese Ehe ist durch das Urteil des AG Kiel vom 24.1.1993 (AG Kiel, Urt. v. 24.1.1993 - 53 F 9/93) geschieden worden. Aus dieser Ehe sind die beiden Töchter A. Z., geboren am 14.11.1986, - die Klägerin dieses Verfahrens - und B. Z., geboren am 25.7.1990, hervorgegangen. Die Klägerin besucht das Gymnasium K. Während des Schuljahres 2004/2005 hat sie über iSt Internationale Sprach- und Studienreisen GmbH an einem offiziellen Exchange Visitor Program in den USA teilgenommen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Kosten für den Aufenthalt in den USA.
Der Beklagte ist selbständiger Augenarzt. Er zahlt der Klägerin aufgrund des Urteils des AG Kiel vom 12.1.2004 (AG Kiel; Urt. v. 12.1.2004 - 51 F 155/02) einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 547,80 EUR. Ferner zahlt er Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau und die Schwester der Klägerin. Der Beklagte hat erneut geheiratet. Aus der Ehe ist das Kind M. Z., geboren am 12.7.1995, hervorgegangen. Außerdem hat der Beklagte die Tocht...