Rz. 37
Das Gebot der sparsamen Wirtschaftsführung (vgl. dazu KG, Urteil v. 12.1.2006, 12 U 216/04, GE 2006, 382; AG Rathenow, Urteil v. 10.1.2006, 4 C 587/05, WuM 2006, 149 mit Anm. Wall, WuM 2006, 291) bezieht sich einmal auf die Betriebskostenarten. Es entspricht nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit eine Firma mit der Gebäudereinigung zu beauftragen, wenn die Mieter diese in eigener Organisation und ohne Beanstandung durchführen (AG Neubrandenburg, Urteil v. 17.9.2021, 103 C 432/21; AG Magdeburg, Urteil v. 14.8.2002, 12 C 66/02, ZMR 2003, 45; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 464).
Ist bisher für eine kleines Mietobjekt mit nur wenigen Wohneinheiten kein Hauswart bestellt worden, so ist die Einstellung eines Hauswarts nur dann zulässig, wenn sachliche Veränderungen dies erforderlich machen (AG Bremen, WuM 1984, 167; AG Hamburg, ZMR 1996, 10; AG Hamburg-Harburg, Urteil v. 24.6.1999, 644 C 21/99; AG Wuppertal, Urteil v. 14.7.1992, 95 C 252/92, ZMR 1994, 372); zudem wird diese erstmalige Beauftragung eines Hauswarts einer besonderen Begründung des Vermieters bedürfen (AG Köln, WuM 1999, 237). Hat der Vermieter die Gartenpflege, die Treppenhausreinigung und die Schneebeseitigung anderweitig vergeben, wird die Beschäftigung eines Hauswarts unwirtschaftlich sein (AG Hamburg, WuM 1988, 308). Dasselbe gilt für die Einstellung eines Hausmeisters für ein Dreifamilienhaus, den Abschluss eines Wartungsvertrages mit monatlicher Wartung des Aufzugs in einem reinen Wohnhaus oder eine tägliche Hausreinigung (Geldmacher, a. a. O., m. w. N.).
Auffällig hohe Hausmeisterkosten
Bei auffällig hohen Hausmeisterkosten obliegt es dem Vermieter, substanziiert und nachvollziehbar darzulegen, dass die Kosten dennoch erforderlich, angemessen und wirtschaftlich sind (AG Altötting,...