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AG Bremen Urteil vom 22.11.1983 - 7 C 275/1983, 7 C 275/83

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte war aufgrund eines im Jahre 1979 mit dem Eigentümer Horst-Dieter Hoettges abgeschlossenen Mietvertrages Mieter einer Wohnung im Hause Auf den Conroden, 24 in Bremen-Mahndorf. Bei der Wohnung handelt es sich um einen mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnraum. Im Jahre 1980 übertrug der Hauseigentümer Hoettges die Verwaltung des Hauses der Klägerin, die mit Mieterhöhungserklärung vom 4.3.1982 zum 1.7.1982 eine Erhöhung der Kostenmiete vornahm. Das Erhöhungsverlangen wurde mit den gestiegenen Hauswartkosten begründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Mehrkosten betragen für die Monate Juli bis September 1982 DM 98.52, für die Monate Oktober bis Dezember 1982 DM 105,12, insgesamt demnach 203,64 DM. Zu Beginn des Mietverhältnisses war die Firma Bremer-Baubetreuungsgesellschaft Hofsommer GmbH & Co. KG mit der Verwaltung des Hauses beauftragt. Die Hausmeistertätigkeit wurde während dieser Zeit im wesentlichen von den Mietern selbst wahrgenommen, ohne daß dies zu Beanstandungen Anlaß gab.

Die Klägerin trägt vor, sie könne eine ordnungsgemäße und effektive Verwaltung der von ihr betreuten Wirtschaftseinheiten nur gewährleisten, wenn sie hauptberufliche Hauswarte einsetze und diese mit allen anfallenden Tätigkeiten betraue.

Mit dem 9. Oktober 1982 zugestellten Mahnbescheid hat die Klägerin zunächst einen Betrag von DM 98,52 geltend gemacht und sodann mit der am 24. Juni 1983 zugestellten Klagebegründung die Klage um DM 105,12 erhöht.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 203,64 nebst 11,25 % Zinsen auf DM 98,52 seit Zustellung des Mahnbescheides sowie auf weitere DM 105,12 seit Zustellung der Klagebegründung...

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