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KG Berlin Urteil vom 12.01.2006 - 12 U 216/04

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Normenkette

BGB § 535 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.08.2004; Aktenzeichen 34 O 630/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 5.8.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin - 34 O 630/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.014,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.6.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 76 % und der Beklagten zu 24 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Betriebskosten i.H.v. 2.014,78 EUR aus § 535 Abs. 2 BGB.

1. Zutreffend geht das LG davon aus, dass die Betriebskostenabrechnung der Klägerin für das Jahr 2001 formell nicht zu beanstanden ist. Insbesondere sind die Flächenangaben nachvollziehbar. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die von der Klägerin zugestandene, auf einem Rechenfehler beruhende unrichtige Flächenangabe von 56.348,214 qm in den Erläuterungen zur Betriebskostenabrechnung 2001 wirkt sich nicht zu Lasten der Beklagten aus, da die Klägerin ihrer Abrechnung zugunsten der Mieter eine Fläche von 56.463,214 qm zugrunde gelegt hat, obwohl sich die Fläche tatsächlich auf 55.636,214 qm verringert hatte. Die weitere, von der Beklagten aufgezeigte Differenz von 7 qm fällt angesichts der Gesamtgröße des Objektes nicht ins Gewicht.

2. Entgegen den Ausführungen des LG schuldet die Beklagte die durch die...

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