Rz. 28
Betriebskosten sind weiterhin nicht ansatzfähig, wenn "sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden". Das ergab sich bisher aus der Einleitung zur Anlage 3 zu § 27 II. BV, gilt aber weiterhin, da der Vermieter nur diejenigen Betriebskosten umlegen darf, die ihm entstehen. Unter die nicht umlegbaren Kosten fallen z. B. vom Mieter selbst erworbene Leistungen von Unternehmen – z. B. durch den Kauf von Müllsäcken oder Müllmarken –, vom Mieter übernommene Kosten der Reinigung des Treppenhauses, von Durchlauferhitzern oder Warmwasserboilern sowie die Schornsteinreinigung, was häufig in Mietverträgen formularmäßig vereinbart wird. Derartige Klauseln sind zulässig, soweit sie nur die Kosten der Reinigung erfassen. Dagegen hat die Berliner Rechtsprechung schon früher formularmäßige Vereinbarungen im Wohnraummietvertrag über die "töpfermäßige Reinigung der Öfen" gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307) für unwirksam gehalten (LG Berlin, GE 1986, 745; a. A. LG Berlin, GE 1988, 299), weil damit dem Mieter in Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des § 535 Abs. 1 Satz 2 auch Reparaturleistungen ("töpfermäßig") aufgebürdet würden. Auch folgende Klausel ist deswegen für unwirksam erklärt worden:
Durchlauferhitzer
Ist ein Durchlauferhitzer oder Boiler zur Warmwasserbereitung in der Wohnung vorhanden, so trägt der Mieter unmittelbar sämtliche Reparatur-, Betriebs-, Wartungs- und Reinigungskosten. Die Reinigung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.
Rz. 29
Nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 7.6.1989, VIII ZR 91/88, GE 1998, 669; BGH, Urteil v. 6.5.1992, VIII ZR 129/91, WuM 1992, 355; OLG München, WuM 1998, 128; OLG Celle, WuM 1990, 103 [111]) ist nur die Abwälzung von Kosten für sog. Kl...