Rz. 65
Eine vergleichbare Regelung für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende findet sich in § 21 Abs. 7 SGB II.
Rz. 66
Die Vorschrift wurde erst im Vermittlungverfahren eingefügt (BT-Drs. 17/4719 S. 5) und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass bis zum 31.12.2010 die Kosten der Warmwassererzeugung mit dem Regelsatz abgegolten wurden (vgl. v. Boetticher/Münder, in: LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 30 Rz. 35). Dies hat sich mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert. Seit diesem Zeitpunkt sind die Kosten für die Warmwassererzeugung nicht mehr Bestandteil des Regelbedarfes (§ 27a Abs. 1 Satz 1; vgl. auch Schwabe, ZfF 2015, 1, 6). Für den Fall, dass die Erzeugung von Warmwasser (zentral) über die Heizungsanlage erfolgt und entsprechend abgerechnet wird, greift § 35 Abs. 5 ein. § 30 Abs. 7 trifft eine Regelung für die Haushalte, in denen Warmwasser (dezentral) durch von der Heizung separat betriebene Vorrichtungen innerhalb der Unterkunft erzeugt wird (z. B. Durchlauferhitzer, Boiler; vgl. hierzu SG Gießen, Urteil v. 5.11.2014, S 25 AS 980/12 Rz. 16 ff. m. w. N.). Systematisch hätte die Regelung sinnvollerweise in § 35 eingefügt werden müssen (vgl. Wrackmeyer-Schoene, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 30 Rz. 55).
Rz. 67
Der Zuschlag kann bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch rückwirkend zuerkannt werden (vgl. Simon, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 2.3.2023, § 30 Rz. 144). Die jeweilige Höhe des Zuschlages orientiert sich an der Regelbedarfsstufe, der der Betroffene zugeordnet ist (vgl. § 30 Abs. 7 Satz 2). Nach der Vorschrift kann er jedoch auch geltend machen, dass in seinem Fall tatsächlich ein (nach oben) abweichender Bedarf besteht. Ist dies der Fall, muss dieser (Mehr-)Bedarf gedeckt werden. Andersherum i...