Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung. Abgrenzung von den Heizkosten
Leitsatz (amtlich)
Eine "dezentrale Warmwasserversorgung" iS des § 21 Abs 7 SGB 2 umfasst nur solche Vorrichtungen, die warmes Wasser separat, dh nicht in einer Vorrichtung mit der Heizung erwärmen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Mehrbedarfes für die Erwärmung von Wasser nach § 21 Abs. 7 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
Der Kläger wohnt in einer Mietwohnung, für die laut Mietvertrag eine Grundmiete von 290 €, Betriebskostenvorauszahlungen von 60 € und Heizkostenvorauszahlungen von 50 € monatlich zu zahlen sind. Die Heizung und die Erwärmung von Wasser erfolgt über eine Gaskombitherme in der Wohnung des Klägers. Der dafür benötigte Strom läuft über den privaten Stromzähler des Klägers.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 620 € (220 € Regelbedarf und 400 € Kosten für Unterkunft und Heizung) für Juni 2012 und von 774 € monatlich (374 € Regelbedarf und 400 € Kosten für Unterkunft für Heizung) für Juli bis November 2012.
Mit seinem Widerspruch vom 24. Juli 2012 gegen diesen Bescheid machte der Kläger u.a. geltend, dass für die Stromkosten der Gastherme in seiner Wohnung ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu gewähren sei.
Auf diesen Widerspruch gewährte der Beklagte dem Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2012 monatlich 2,50 € für die Betriebsstromkosten der Gaskombitherme und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Eine dezentrale Warmwasseraufbereitung im Sinne des § 21 Abs. 7 S...