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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Dr. Barbara Kniesel
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat ursprünglich in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3305) geänderten Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) als § 29 in Kraft. Die Regelung bestimmte bis zum 31.12.2010 den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen (seit dem 1.1.2011 § 27b). Als Folge der Neustrukturierung der Vorschriften des Dritten Kapitels wurden die Regelungen für Bedarfe zur Sicherung der Unterkunft und Heizung als neuer Vierter Abschnitt in das Dritte Kapitel des SGB XII eingeordnet und in diesem Rahmen der bisherige § 29 zu § 35. Die Überführung des § 29 in § 35 zum 1.1.2011 erfolgte durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453). Dabei wurde neben kleineren inhaltlichen Änderungen eine Neustrukturierung der Absätze vorgenommen. Zum 1.1.2016 erfolgte eine redaktionelle Überarbeitung der damaligen Absätze 1, 3 und 4 durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften (BGBl. I S. 2557).

Mit Wirkung zum 1.7.2017 wurde Abs. 5 eingefügt, der in seiner damaligen Fassung für Leistungsberechtigte, die in einer sonstigen Unterkunft i. S. v. § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a. F. leben, für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung auf die Sonderregelung des § 42a Abs. 5 a. F. verwies (vgl. Art. 3a Nr. 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016, BGBl. I S. 3159).

Durch Art. 5 Nr. 3...

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