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Jung, SGB VII § 2 Versicherung kraft Gesetzes / 2.23 Freiwilligendienst der Generationen (Abs. 1a)

Bernd Mutschler
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Rz. 174

Seit 1.1.2009 ist über § 2 Abs. 1a die Gruppe der Personen versichert, die nach näherer Maßgabe der Regelung den Freiwilligendienst der Generationen leisten. Das Bestehen der Versicherung nach Abs. 1a ist auch Voraussetzung für den (weiteren) Bezug von Kindergeld (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG). Freiwilligendienst leisten nicht nur die Jugendlichen nach dem JFDG, sondern Freiwillige aller Generationen (BFDG). Bei der Untersuchung bürgerschaftlichen Engagements hatte der Deutsche Bundestag festgestellt, dass sich insbesondere auch ältere Menschen nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ehrenamtlich engagieren. Auch Personen, die sich neben einer Erwerbstätigkeit für die Gesellschaft unentgeltlich einbringen, sollen abgesichert sein (zur Begründung des § 2 Abs. 1a: BT-Drs. 16/10901 S. 14 f.).

 

Rz. 175

Die Versicherung setzt einen Freiwilligendienst voraus, der nach Umfang und Dauer bestimmte Mindestgrenzen übersteigt. Freiwilligendienste sind versichert, wenn sie einen Umfang von durchschnittlich mindestens 8 Wochenstunden und eine Dauer von mindestens 6 und höchstens 24 Monate erreicht (Abs. 1a Satz 1; § 2 Nr. 3 BFDG). Der Dienst muss nicht zeitlich zusammenhängend geleistet werden, nach der zu treffenden Vereinbarung (Rz. 176) über den Dienst muss aber feststehen, dass die Mindestdauer von 6 Monaten – unabhängig von einer Unterbrechung – erfüllt wird. Versicherte Tätigkeit ist der Freiwilligendienst aller Generationen. Die Möglichkeiten ehrenamtlicher Betätigung im Freiwilligendienst sind vielfältig. Der bürgerschaftliche Einsatz in den Bereichen wie Umwelt, Tierschutz, Politik, Jugendarbeit, Feuerwehr, Justiz, Kriminalprävention (vgl. BT-Drs. 16/10155 S. 85 f.) soll unabhängig vom Lebensalter des Freiwilligen, über die bisherigen Grenzen hinaus (BT-Drs....

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