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Bundesfreiwilligendienstgesetz / § 2 Freiwillige

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1Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

 

1.

die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,

 

2.

einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar

 

a)

einer Vollzeitbeschäftigung oder

 

b)

einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,

 

3.

sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und

 

4

für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:

 

a)

ein angemessenes Taschengeld,

 

b)

unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie

 

c)

Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.

2Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt und dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben. 3Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen.

[1] § 2 geändert durch Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) vom 23.05.2024. Anzuwenden ab 29.05.2024.

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