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Jansen, SGB X § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflich ... / 2 Rechtspraxis

Britta Berg
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2.1 Datenempfänger

 

Rz. 5

Die von § 78 umfassten Empfänger sind alle Personen und Stellen, die keine Stelle nach § 35 SGB I sind, da für diese spezielle in § 67c festgelegte Zweckbindungen gelten (vgl. Komm. zu § 67c) und denen auf der Grundlage entweder einer Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO i. V. m. § 67b) oder einer anderen gesetzlichen Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 Sozialdaten übermittelt worden sind. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um natürliche oder juristische Personen, um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche, um deutsche oder ausländische Stellen handelt.

Zum Empfängerkreis gehören auch die nach § 69 Abs. 2 privilegierten Stellen (die Quasi-Leistungsträger, vgl. Komm. zu § 69), weil ihre Gleichstellung sie nicht zu Leistungsträgern macht.

2.2 Zweckbindung und Verwendungsverbot (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 6

Die Datenempfänger (Rz. 5) sind verpflichtet, die erhaltenen Daten nur zu den Zwecken zu verarbeiten, zu denen sie sie befugt erhalten haben (Zweckbindung).

 

Rz. 7

Der Zweck oder die Zwecke ergeben sich aus dem konkreten Anlass oder aus der konkreten Aufgabenstellung des Empfängers und nicht aus den für den übermittelnden Leistungsträger geltenden Übermittlungsvorschriften der §§ 68 bis 75.

 

Rz. 8

Befugt übermittelte Sozialdaten dürfen nur zu den Zwecken verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden. Daraus folgt, dass unbefugt übermittelte Sozialdaten nicht verarbeitet werden dürfen.

Das bedeutet, dass die empfangende Stelle die Daten nicht verarbeiten darf, wenn sie im Nachhinein feststellt, dass sie die Daten nicht hätte erheben dürfen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Übermittlung aus Sicht der übermittelnden Stelle zulässig war.

Erfolgte die Datenübermittlung unzulässig, weil die übermittelnde Stelle keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung hatte, so darf die empfangende S...

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