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Jansen, SGB X § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben

Britta Berg
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift hat als Vorläufer § 35 SGB I a. F., der bis 31.12.1980 galt, und wurde zum 1.1.1981 mit dem Zweiten Kapitel in das SGB X eingefügt. Überarbeitet wurde sie durch das Zweite SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229), in dessen Fassung sie heute mit geringfügigen Änderungen noch gilt. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift neu bekannt gemacht.

Zum 23.5.2001 wurde § 69 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die Vorgaben der EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31) in deutsches Recht umgesetzt wurden, in Abs. 1 nur geringfügig berührt. Diese Änderung wird unter Rz. 6 erläutert.

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde in Abs. 3 "Bundesanstalt" in "Bundesagentur" geändert.

Zum 1.1.2006 wurde durch das Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3686) Abs. 3 redaktionell angepasst.

Durch Art. 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 Abs. 2 Nr. 1 ergänzt um die Stellen, die Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz erbringen.

Zum 25.5.2018 wurde § 69 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und de...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
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