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Jansen, SGB VI § 68a Schutzklausel

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.3.2007 in das Gesetz eingefügt (vgl. zu den Gesetzesmotiven BT-Drs. 16/3794 S. 7, 35).

Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wurde § 68a dann ab 22.7.2009 geändert: Die Schutzklausel in Abs. 1 Satz 1 wurde erweitert und in Abs. 2 Satz 1 "nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten" durch "bisherigen" als Folgeänderung zur erweiterten Schutzklausel ersetzt (vgl. zu den Gesetzesmotiven BT-Drs. 16/13424 S. 15, 34).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 15.7.2009 ab 22.7.2009.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

§ 68a ergänzt § 68 i. V. m. § 255a Abs. 4 und übernimmt in Abs. 1 Satz 1 die bisherige in § 68 Abs. 6 geregelte Schutzklausel. Die Formulierung in Abs. 1 Satz 1 entspricht dabei der bisher in § 68 Abs. 6 enthaltenen Regelung (BT-Drs. 16/3794 S. 35). Sie modifiziert sie dahingehend, dass über den neuen Ausgleichsbedarf (Abs. 1 Satz 2) wegen der Schutzklausel unterbliebene Absenkungen des Rentenniveaus nachgeholt werden.

Abs. 1 regelt, dass eine Minderung des aktuellen Rentenwerts bei Anwendung der Rentenanpassungsformel des § 68 – im Unterschied zum bis 21.7.2009 geltenden Recht – gänzlich ausgeschlossen ist (Garantie gegen Rentenkürzungen), weil auch eine negative Entwicklung des Lohnniveaus eingeschlossen wird.

Die Schutzklausel des Abs. 1 i. d. F. bis zum 21.7.2009 (Rz. 1) – keine Verminderung des aktuellen Rentenwerts – bezog sich nur auf die Minderungswirkung der anpassungsdämpfenden Faktoren der Anpassungsforme...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 68a Schutzklausel
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  (1) 1Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.[2] [Bis 21.07.2009: 1Abweichend von § 68 sind der Faktor für die ...

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