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Jansen, SGB VI § 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die im 2. Kapitel des SGB VI verorteten Berechnungsgrundsätze zum Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 121 bis 124) sind mit Wirkung zum 1.1.1992 durch das RRG 1992 v. 19.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten, und zwar im 6. Abschnitt, 3. Unterabschnitt.

Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurde der 3. Unterabschnitt wegen der Einführung des Rentensplittings unter Ehegatten (§§ 120a bis 120c) zum 4. Unterabschnitt (vgl. Art. 1 Nr. 35 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens – Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG v. 21.3.2001, BGBl. I S. 403).

Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) wurden mit Wirkung zum 1.9.2009 weitere Regelungen zum Versorgungsausgleich eingefügt (§§ 120f bis 120h); dies hatte zur Folge, dass die Berechnungsgrundsätze in einen neuen 5. Unterabschnitt verschoben worden sind.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Soweit sich aus spezielleren Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, sind im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung für Berechnungen die in §§ 121 bis 124 enthaltenen Berechnungsgrundsätze einschlägig. Im Einzelnen erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschriften z. B. auf die

  • Zusammenstellung der Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 54),
  • Prüfung von Wartezeiten (§ 50) für Rentenansprüche sowie für Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Ermittlung der Summe der für eine Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11),
  • Berechnung der Monatsrente (§ 64),
  • Anwendung von Anrechnungsvorschriften (§§ 93, 96a, 97, 97a).

Darüber hinaus gelten die Berechnungsgrundsätze des 2. Kapitels des SGB VI "Le...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze

  (1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.  (2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der ...

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