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Jansen, SGB VI § 50 Wartezeiten

Jürgen Zips
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 2 bis 4 wurden neu zugeordnet und geändert durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827). Durch Art. 6 Nr. 43 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde Abs. 4 Nr. 2 redaktionell angepasst. Eine Änderung erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2008 durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. a des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554), gleichzeitig wurde Abs. 5 durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. b RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2012 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Entsprechend dem Gliederungsgedanken des Gesetzes sind die bei den einzelnen Leistungsansprüchen aufgeführten Wartezeiten in § 50 zusammengefasst. Abs. 1 bestimmt die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente, einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Rente wegen Todes, während die Abs. 2 bis 5 die Wartezeiten für insbesondere weitere Altersrenten festlegen.

 

Rz. 2a

Die allgemeine (Mindest-)Wartezeit für die Regelaltersrente, für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie für Renten wegen Todes beträgt nach Abs. 1 Satz 1 5 Jahre. Satz 2 enthält zusätzlich eine Fiktion der Erfüllung der Wartezeit für Fälle, in denen entweder Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben oder verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen haben. Abs. 2 regelt die Wartezeit von 20 Jahren als Voraussetzung für eine besondere Rente wegen voller Erwerbsminderung, nach Abs. 3 sind 25 Jahre für eine Altersrente für langjährig unter Tage ...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 50 Wartezeiten
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 50 Wartezeiten

  (1) 1Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf   1. Regelaltersrente,   2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und   3. Rente ...

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