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Jansen, SGB IV § 28g Beitragsabzug / 2.1 Anspruch des Arbeitgebers auf Einbehalt des Arbeitnehmeranteils (Satz 1 und Satz 2)

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 5

Der Arbeitgeber hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen (vgl. § 28e). Schuldner der Beiträge zur Sozialversicherung ist insofern ausschließlich der Arbeitgeber (BSG, Beschluss v. 30.3.2004,B 4 RA 24/02 R; BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R; BGH, Urteil v. 16.5.2000, VI ZR 90/99). Er schuldet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d) allein als originär eigene Schuld gegenüber der Einzugstelle (BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R; BSG, Urteil v. 22.9.1988, 12 RK 36/86; BFH, Urteil v. 15.6.2023, VI R 27/20; BGH, Urteil v. 16.5.2000, VI ZR 90/99; vgl. auch BAG, Urteil v. 30.4.2008, 5 AZR 725/07; OLG Hamm, Urteil v. 8.4.2022, 25 U 42/20). Ihm steht gegen den Arbeitnehmer der Anspruch nach § 28g zwecks Ausgleich seiner Verpflichtung zu, den vollen Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen (BAG, Beschluss v. 7.3.2001, GS 1/00). Die Einzugsstelle (§ 28e) erscheint nach außen – gegenüber dem Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Beitragsschuldner – als Inhaberin der Forderung (BSG, Urteil v. 29.6.2000. B 4 RA 57/98 R; BAG, Urteil v. 29.3.2001, 6 AZR 653/99). Zusammenfassend: Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen; den vom Beschäftigten zu tragenden Teil darf er nach § 28g Satz 2 zwar auf diesen abwälzen; nachgeholt werden darf dieser Abzug vom Arbeitsentgelt aber nur bei den nächsten 3 Lohn- und Gehaltszahlungen (§ 28g Satz 3).

 

Rz. 6

Der einzelne Arbeitnehmer hat für den Beitrag selbst dann nicht aufzukommen, wenn sein Arbeitgeber die Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt (BGH, Urteil v. 16.5.2000, VI ZR 90/99). Dies gilt insbesondere nach der Ergänzung des § 28e Abs. 1 um Satz 2, denn der vom Arbeitnehmer zu tragende Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermög...

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